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Artikel 12 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) ICPO-Interpol, die Angestellten von ICPO-Interpol sowie die Mitarbeiter der Akademie sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter der Akademie haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter der Akademie können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach Beginn ihres Dienstes an der Akademie durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn des Dienstes an der Akademie, wenn die Erklärung binnen sieben Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach dem Beginn des Dienstes abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende des Dienstes an der Akademie.

(6) Die Mitarbeiter der Akademie haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von dem Mitarbeiter der Akademie abzugebenden Erklärungen werden von der Akademie für den Mitarbeiter der Akademie der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Akademie erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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