Artikel 12
(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten statt.
(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben in der Regel schriftlich zu erfolgen; die erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden, wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.
(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat hievon unter Angabe der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.
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