ARTIKEL 12
Artikel 12
Anwendbares Recht
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen getätigt werden, gelten.
(2) Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
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