Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

ARTIKEL 12

Artikel 12

Anwendbares Recht

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, finden auf alle Investitionen die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem diese Investitionen getätigt werden, gelten.

(2) Keine Bestimmung in diesem Abkommen hält die als Gastland fungierende Vertragspartei davon ab, unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen oder in extremen Notsituationen in Übereinstimmung mit ihren in nichtdiskriminierender Weise angewendeten Rechtsvorschriften notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

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