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Artikel 12 Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2002

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

  1. a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
  2. b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
  3. c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
  1. i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID Konvention“) geschaffen wurde,
  2. ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums,
  3. iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
  4. iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

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