Artikel 12
KOSTEN
1. Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten für Sachverständige und Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören und derer Dienstleistungen von der ersuchenden Zollverwaltung zu bezahlen sind.
2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so beraten sich die Zollverwaltungen, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175561
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