Artikel 12 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 12

Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.

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