Artikel 12 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Erhalt der letzten diplomatischen Note, die bestätigt, daß die Vertragsparteien die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, danach wird es stillschweigend für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen *) vom 25. Oktober 1989 außer Kraft; ausgenommen hievon sind Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens sind.

GESCHEHEN zu Wien am 19. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000852

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