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ARTIKEL 12 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

ARTIKEL 12

Zeugnisse und Lizenzen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Tauglichkeitszeugnisse und Lizenzen, welche von einer Vertragspartei ausgestellt werden oder für gültig erklärt werden, und nach wie vor in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei zum Zweck des Betreibens der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken für gültig erachtet, vorausgesetzt, dass die Anforderungen, unter denen diese Zertifikate und Lizenzen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, die gleichen oder höhere Standards aufweisen, wie jene die unter der Konvention von Chicago verlangt werden.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, eine Anerkennung von Tauglichkeitszeugnissen sowie Lizenzen in Bezug auf Flüge über oder Landungen auf dem eigenen Gebiet zu verweigern, welche von der jeweils anderen Vertragspartei gemäß Artikel 32 (b) der Konvention von Chicago ausgestellt wurden.

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