B. Unabhängiger Bundesasylsenat
Artikel 129c
Artikel 129c.Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.
(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es
- 1. schriftlich darum ansucht,
- 2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
- 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied des Senates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
- 4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
- 5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.
(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.
(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.
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