Artikel 129c B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

B. Unabhängiger Bundesasylsenat

Artikel 129c

Artikel 129c.Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.

(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.

(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.

(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.

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