Artikel 128
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie allenfalls zur Gewährleistung seiner Anwendung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004954
alte Dokumentnummer
N1195315221R
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