Artikel 127 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Artikel 127 Europäisches Patentregister

Artikel 127

Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

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