Artikel 127 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 127

Artikel 127.Der Rechnungshof hat die Gebarung der Länder zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht auch die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsgemäß zuständigen Vertretungskörper zu umfassen. Der Rechnungshof ist bei dieser Tätigkeit unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126a, 126b und 126c als Organ des betreffenden Landtages tätig, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist (Artikel 142, Absatz 2, lit. c). Die nach Artikel 126a der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Land der Landesregierung oder dem Landeshauptmann zu.

(2) Jede Landesregierung hat alljährlich eine oder mehrere mit den besonderen Verhältnissen des Landes vertraute Personen, die nicht der Landesregierung angehören dürfen, dem Rechnungshof namhaft zu machen, die diesen bei Durchführung seiner auf das Land bezüglichen Tätigkeit zu unterstützen haben. Der Rechnungshof ist gehalten, allen Amtshandlungen, die er hinsichtlich der Gebarung eines Landes vornimmt, insbesondere den an Ort und Stelle vorzunehmenden Überprüfungen, den in Betracht kommenden Beauftragten des Landes zuzuziehen.

(3) Ebenso hat der Rechnungshof in allen Fällen, in denen er über Kontrollergebnisse an den Landtag zu berichten beabsichtigt, diese Berichte vorher dem in Betracht kommenden Beauftragten des Landes und überdies, wenn das betreffende Land eine eigene Kontrollstelle besitzt, deren Vorstande mitzuteilen. Dem Beauftragten sowie dem Vorstande der eben erwähnten Kontrollstelle des Landes steht eine Frist von drei Wochen zur Äußerung offen.

(4) Für die Zwecke der im Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung haben die Landesregierungen die jährlichen Rechnungsabschlüsse über die Gebarung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder dem Rechnungshof zu übermitteln.

(5) Der Rechnungshof hat die Rechnungsabschlüsse auf Grund Einsichtnahme an Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung dem Landtage zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor.

(6) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung des Landes, wenn sie in der Privatwirtschaft des betreffenden Landes keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die das Land allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung der Landesregierung mitzuteilen.

(7) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung (Landes- und Gemeindegebarung) der Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landtages der Gemeinderat, an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister zu treten hat.

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