Artikel 127 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1948

Artikel 127

Artikel 127.Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.

(2) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.

(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen außer einem Land ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.

(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu überprüfen.

(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat den an den Landtag erstatteten Bericht samt einer allfälligen Äußerung der Landesregierung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.

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