Artikel 126b
Artikel 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, Bundesgesetz, Kompetenz, Gesetz,
Antrag, Prüfungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002803
alte Dokumentnummer
N1193018936R
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