Artikel 126b B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 126b

Artikel 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, Prüfungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001890

alte Dokumentnummer

N1192512240S

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