Artikel 126
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jener Verträge und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Alandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
- a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
- i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Alandinseln Grundstücke auf den Alandinseln zu erwerben und zu besitzen;
- ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Alandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
- b) Die Rechte der Aländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
- c) Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
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