Artikel 125 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 125

(1) Artikel 125.Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.

(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.

Schlagworte

Ernennung, Rechnungshofpräsident, Titel, Ernennungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001887

alte Dokumentnummer

N1192512237S

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