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Artikel 125 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 125

Artikel 125

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

  1. a) Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat;
  2. b) Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und
  3. c) Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.

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