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Artikel 124 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 124

Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.

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