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Artikel 124 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 124

Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004950

alte Dokumentnummer

N1195315217R

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