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Artikel 124 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 124

Artikel 124

Vertrauliche Informationen

Dieses Kapitel

  1. a) verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde;
  2. b) ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

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