Artikel 123
(1) Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Verantwortung, Regierungsmitglied, Abberufung,
Nationalratsbeschluß, politische Verantwortlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001885
alte Dokumentnummer
N1192512235S
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