Artikel 121 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 121

— Fünftes Hauptstück.

Rechnungskontrolle des Bundes.

(1) Artikel 121.Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell beteiligt ist.

(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.

(3) Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.

Schlagworte

Gebarungskontrolle, Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche

Wirtschaft, Beteiligung, Rechnungsabschluß, Finanzschuld,

Bundesschuld, Rechnungshofpräsident

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002796

alte Dokumentnummer

N1193018929R

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