vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 120 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 120

Anwendungs- und Geltungsbereich

Geltung dieses Kapitels

(1) Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen

  1. a) von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,
  1. i) die in Anhang III aufgeführt sind und
  2. ii) die nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden,
  1. b) die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,
  2. c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang III festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
  3. d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
  4. e) die nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang III vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

(3) Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für

  1. a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,
  2. b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize,
  3. c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
  4. d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen,
  5. e) Beschaffungen:
  1. i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
  2. ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder
  3. iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unterstützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass diese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.

(4) In Anhang III sind für jede Vertragspartei die folgenden Angaben aufgeführt:

  1. a) Teil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
  2. b) Teil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
  3. c) Teil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
  4. d) Teil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen,
  5. e) Teil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,
  6. f) Teil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und
  7. g) Teil 7: allgemeine Anmerkungen.

(5) Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang III aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

Bewertung

(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:

  1. a) Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaffungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und
  2. b) sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,
  1. i) einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und
  2. ii) einschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht, des Gesamtwerts der Optionen.

(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

  1. a) der Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist, oder
  2. b) der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren oder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:

  1. a) bei befristeten Verträgen:
  1. i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
  2. ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,
  1. b) bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
  2. c) bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabe b.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Zahlstellendienstleistung, Liquidationsdienstleistung, Verkaufsdienstleistung, Tilgungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222068

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte