Artikel 11Haushaltsplanung und Abrechnung Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 11
Haushaltsplanung und Abrechnung

(1) Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

(2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung.

(3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird vom Rat festgelegt.

(4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

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