Artikel 11
Suspendierung
Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098334
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)