Artikel 11 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 11

Suspendierung

Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098334

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