Artikel 11 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragspartner dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132925

alte Dokumentnummer

N8198147662L

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