Artikel 11
Zuschussfähigkeit von Ausgaben
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach den Bestimmungen der Art. 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Art. 7 EFRE-Verordnung, Art. 11 ESF-Verordnung und Art. 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Darüber hinaus gehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005790
Dokumentnummer
NOR40097773
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