Artikel 11
Österreichische und niederländische Schiffahrtsunternehmungen dürfen im jeweils anderen Vertragsstaat unter Beachtung dessen innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Aquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR12153216
alte Dokumentnummer
N9199223787J
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