Artikel 11 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Schlagworte

Grenzabschnitt, Skizze

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006458

alte Dokumentnummer

N1196512416P

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