Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9) in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft, auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen. Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte zu Landgrenzabschnitten geworden sind, sind darüber Protokolle sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen Veränderungen größeren Ausmaßes kann auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder Vertragschließende Staat die Überprüfung des betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Schlagworte
Grenzabschnitt, Skizze
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006458
alte Dokumentnummer
N1196512416P
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