Artikel 11
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
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