Artikel 11 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 11

Sorgfaltspflichten und Haftung

(1) Alle Mitglieder der Organe sind zu jener Sorgfalt verpflichtet, die billigerweise von einer ordnungsgemäß handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, haften der IRR solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269532

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)