Artikel 11
Sorgfaltspflichten und Haftung
(1) Alle Mitglieder der Organe sind zu jener Sorgfalt verpflichtet, die billigerweise von einer ordnungsgemäß handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
(2) Mitglieder der Organe, die ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzen, haften der IRR solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Eine unmittelbare Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269532
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