Artikel 11. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 11.

Auflösung der Waisenkassen.

I. Alle Vorschriften über gemeinschaftliche Waisenkassen, insbesondere die kaiserliche Verordnung vom 9. November 1858, R. G. Bl. Nr. 205, die Ministerialverordnung vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123, das Gesetz vom 18. März 1876, R. G. Bl. Nr. 51, die Ministerialverordnung vom 29. März 1876, R. G. Bl. Nr. 53, das Gesetz vom 11. November 1889, R. G. Bl. Nr. 179, die Ministerialverordnung vom 8. März 1896, R. G. Bl. Nr. 38, und Artikel III des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 636, werden aufgehoben.

II. Die bestehenden gemeinschaftlichen Waisenkassen sind aufzulösen; der Bundeskanzler wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die hiezu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls durch Verordnung zu treffen.

III. Gelder Pflegebefohlener dürfen weiterhin nicht mehr in Waisenkassen angelegt werden, außenstehende Darlehen sind zu kündigen oder auf andere Gläubiger zu übertragen, das bisher in der Waisenkasse angelegte Vermögen Pflegebefohlener ist mündelsicher anzulegen, Darlehen, deren Einbringung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, können abgeschrieben und aus dem Reservefonds der gemeinschaftlichen Waisenkassen gedeckt werden. Der schließlich verbleibende Reservefonds ist zum Bundesschatze einzuziehen.

IV. Bis zur Auflösung sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

V. Rechtsurkunden, die in Durchführung dieser Bestimmungen zur Übertragung von Darlehen der Waisenkassen auf andere Gläubiger errichtet werden, sowie die aus diesem Anlaß erforderlichen gerichtlichen Eingaben und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Siehe dazu auch:

§§ 181 bis 219 des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen,

RGBl. Nr. 208/1854;

§§ 187 bis 283 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

RGBl. Nr. 205/1858, RGBl. Nr. 123/1859, RGBl. Nr. 51/1876,

RGBl. Nr. 53/1876, RGBl. Nr. 179/1889, RGBl. Nr. 38/1896,

RGBl. Nr. 636/1923, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058081

alte Dokumentnummer

N4192513627P

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