Artikel 11 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 11

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Rechnungsabschluß vor.

(2) Der Direktor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.

(3) Der Rat bestimmt das Nähere für die Rechnungsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155067

alte Dokumentnummer

N9199435591J

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