TEIL II
Artikel 11
a) Die Gesellschaft erstattet den Regierungen der Teilnehmerstaaten jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft.
b) Die Berichte der Gesellschaft werden einer zum Direktionsausschuß der Europäischen Kernenergie-Agentur gehörenden Sondergruppe (im folgenden als „Sondergruppe“ bezeichnet) vorgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Teilnehmerstaaten besteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055519
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