Artikel 11 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 11

Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275359

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