Artikel 11
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 9 und 10 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- 1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- 2. Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten.
- 3. Die Artikel 9 und 10 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- 4. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 gilt folgendes:
- a) Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Alters- oder Invaliditätspension nach den australischen Rechtsvorschriften hatte.
- b) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
- c) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
- 5. Bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Zeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
- 6. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- 7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.
- 8. Der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- 9. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den australischen Wohnsitzzeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
- 10. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 13 ist entsprechend anzuwenden.
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