vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 11

Durchsuchung und Beschlagnahme, durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände

Der ersuchte Staat wird nach Maßgabe seines Rechtes Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung ebenso wie Ersuchen um Ausforschung, Beschlagnahme oder Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse erledigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)