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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 11

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.

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