ARTIKEL 11
- 1. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge zum Übereinkommen, dann hat er diesen allen Vertragsstaaten zu notifizieren und deren Regierungen einzuladen, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu geben. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
- 2. Ist innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist keine abschlägige Antwort von der Regierung eines Vertragsstaates eingegangen, tritt die Änderung der Anhänge sechs Monate nach Ablauf dieser Frist in Kraft, es sei denn, es wurde in der Änderung ein späterer Zeitpunkt für deren Inkrafttreten vorgesehen, und vorausgesetzt, daß die Bedingungen, die in einer in Absatz 1 genannten Zustimmung gestellt werden, erfüllt worden sind. Der Depositarstaat hat das Inkrafttreten und den maßgeblichen Zeitpunkt allen Vertragsstaaten zu notifizieren.
- 3. Erhält der Depositarstaat vom Ständigen Ausschuß einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens oder von einem Vertragsstaat einen Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge, dann hat er diese Vorschläge allen Vertragsstaaten zur Annahme vorzulegen.
- 4. Verlangt ein Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Tage der Vorlage eines Änderungsvorschlages gemäß Absatz 3 die Aufnahme von Verhandlungen über diesen Vorschlag, so hat der Depositarstaat Vorkehrungen für die Durchführung solcher Verhandlungen zu treffen.
- 5. Eine gemäß Absatz 3 vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge tritt unter der Voraussetzung, daß sie von allen Vertragsstaaten angenommen wird, einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft, sofern in der Änderung nicht ein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Annahmeurkunden sind beim Depositarstaat zu hinterlegen, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046326
alte Dokumentnummer
N3197525109L
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