Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 11.
Das gegenwärtige Abkommen wird dem Völkerbunde zur Kenntnis gebracht werden.
Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen in Prag, am 16. Dezember 1921 in doppelter Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10000065
Dokumentnummer
NOR12001512
alte Dokumentnummer
N1192214875S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)