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Artikel 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

(4) Insbesondere obliegt es der Gemischten Kommission, weitere Verkehre, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 von der Genehmigungspflicht befreit werden können, vorzuschlagen.

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