Artikel 11
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 5. Dezember 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123205
alte Dokumentnummer
N7199013021J
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