Artikel 11
Public Health
Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:
- 1. Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff
- 2. Systematische Gesundheitsberichterstattung
- 3. Versorgungsforschung um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten
- 4. Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern
- 5. Gemeinsame Entwicklung von Rahmen-Gesundheitszielen auf Bundesebene
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40100242
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