vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7, 8 und 9 angeführt sind, ist das Titelgericht auch zuständig:

1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens unterwirft;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte