Artikel 11
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind:
- 1. Beiträge des Strukturfonds,
- 2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile),
- 3. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
- 4. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung,
- 5. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz, weitere
- Selbstbehalte unzulässig sind,
- 6. Mittel gemäß GSBG.
Schlagworte
Patientenleistung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029278
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