Artikel 11 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

3. Abschnitt

Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 11

Bau- und energietechnische Vorschriften

(1) Zur Unterstützung der Ziele dieser Vereinbarung stellen die Bundesländer die Umsetzung der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sicher.

(2) Begleitende Maßnahmen werden gegen den stark steigenden Energiebedarf von Nichtwohngebäuden gesetzt.

(3) Entsprechend dem im OIB-Prozess vereinbarten Zeitplan werden ab 2010 Verhandlungen zwischen den Ländern über die weitere Anpassung der energietechnischen Anforderungen an Gebäude aufgenommen und anschließend rechtlich umgesetzt (5-Jahresrhythmus). Dabei werden die folgenden Ziele in besonderer Weise berücksichtigt:

  1. 1. hinsichtlich des höchstzulässigen Heizwärmebedarfs soll der Abstand zwischen den Anforderungen im geförderten Wohnbau und jener der OIB Richtlinie 6 in Relation gehalten werden;
  2. 2. Festlegung von Regelungen für Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von weniger als 1 000 m² in Bezug auf Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in Zusammenhang mit umfassenden Sanierungen;
  3. 3. verpflichtende Prüfung des Einsatzes erneuerbarer Energieträger für Zwecke der Wärme-, Kühlungs- und Elektrizitätsversorgung; sowie
  4. 4. weitere Beschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Klimaanlagen, wobei ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energieträger angestrebt wird.

Schlagworte

Wärmeversorgung, Kühlungsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108975

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