Artikel 11
Kaufmännische Tätigkeiten
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei ist dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152722
alte Dokumentnummer
N9199115659J
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