Artikel 11 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

II. SCHULISCHE UND AUSSERSCHULISCHE BILDUNG

Artikel 11

Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch im Bereich des allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesens im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038357

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